Fachanwalt für Familienrecht in Gotha & Thüringen
Im Jahr 2013 lebten in der Bundesrepublik Deutschland rund 80, 8 Millionen Menschen. Unter diesen befinden sich rund 8, 1 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern (Quelle: Statistisches Bundesamt).
Die Bezeichnung Familie leitet sich aus dem Lateinischen Wort „familia“ ab, was übersetzt „Hausgemeinschaft“ bedeutet. Soziologisch versteht man demnach in unserer westlichen Auffassung die Familie als eine begründete Lebensgemeinschaft. Diese entwickelt sich ausgehend von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare, wenn durch Geburt oder Adoption ein oder mehrere Kinder hinzukommen. Im klassischen Sinne besteht damit eine Familie aus einem Elternpaar oder zwei Erziehungsberechtigte sowie den (eigenen) Kindern. Kennzeichnend für eine Familie ist somit das Zusammenleben von mindestens zwei miteinander verwandten Generationen in einem Wohngebäude.
Die Familie als Institution übernimmt in der Gesellschaft zwei wichtige Funktionen. Zum einen ist das die biologische Funktion, das heißt, durch die Reproduktionsfunktion (Geburt von Kindern) wird neues Leben erzeugt und das Bestehen der Gesellschaft sichergestellt. Zum anderen übernimmt sie eine soziale Funktion. Durch die Übernahme von Verantwortung der Eltern ihren Kindern gegenüber obliegt ihnen in erster Instanz die Aufgabe der Erziehung und Sorge der Entwicklung der nachfolgenden Generation. Da die Familie sich jedoch immer aus zwei Partnern zusammensetzt und mit einer Lebenspartnerschaft oder Ehe durch Verwandtschaft weitere Parteien hinzukommen können, ist die Bindung der Familie nie vollkommen frei von Konflikten, womit sich das Familienrecht als Teilgebiet des Zivilrechts beschäftigt. Das Familienrecht regelt hierbei das Rechtsverhältnis der miteinander verbundenen Personen und darüber hinausgehende gesetzliche Vertreterfunktionen, zu denen Vormundschaft und Pflegschaft gehören. Das Familienrecht befasst sich damit u.a. im Einzelnen mit den Bereichen des Betreuungsrechts, des Ehevertrags und der Eheschließung, der häuslichen Gewalt, des Namensrechts, des Unterhaltes sowie der Scheidung und des Sorgerechts nach einer Scheidung.
Eine Aufgabe des Familienrechts ist es damit dafür zu sorgen, dass familienrechtliche Vereinbarungen eingehalten werden, so dass zum Beispiel Kinder nicht unter einer Vernachlässigung der elterlichen Pflichten leiden. In den meisten Fällen kommt das Familienrecht zu tragen, wenn eine Lebenspartnerschaft aufgelöst oder eine Ehe geschieden wird. Obwohl die Ehe heutzutage nicht mehr den gleichen Stellenwert hat wie vor zwanzig Jahren, schlossen 2013 rund 373.660 Paare in der Bundesrepublik Deutschland den Bund der Ehe (Quelle: Statistisches Bundesamt). Jedoch fällt hierbei die Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr unbedingt mit der Vorstellung einer Familiengründung zusammen. Die verschiedenen Gründe für die Kinderlosigkeit vieler Paare wurden in einer aktuellen Umfrage ermittelt und in der nachfolgenden Grafik aufgezeigt (Quelle: BAT Stiftung für Zukunftsfragen).
Neben dem Hauptgrund, dem Wunsch nach Unabhängigkeit, geben 20 Prozent, also jede fünfte befragte Person, an, dass eine Angst vor einer möglichen Scheidung mit eventuell verbundener Alleinerziehung vorhanden ist. Zwar ist die Tendenz der Scheidungen in den vergangenen Jahren leicht sinkend, jedoch lag die Scheidungsrate 2012 bei 46,2 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt), womit immer noch im Schnitt fast jede zweite Ehe geschieden wird. Gerade bei einer Scheidung und den damit verbundenen Entscheidungen und oftmals auch Konflikten, ist es Aufgabe des Familienrechts, die Trennung anzuerkennen und die rechtlichen Pflichten beider Parteien zu klären und durchzusetzen.