Fachanwalt für Erbrecht in Gotha

So richtig über die Endlichkeit des eigenen Lebens nachdenken, möchte wahrscheinlich niemand. Oftmals befindet sich der Gedanke an den eigenen Tod noch in ferner Zukunft und man möchte ihm im Hier und Jetzt nicht wirklich eine große Priorität einräumt. So gaben bei einer Umfrage auch nur 25,8 Prozent der 1.424 Befragten ab 18 Jahre an, ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen zu haben, wohingegen sich der Großteil der Befragten mit keinem von beiden näher beschäftigt hat (Quelle: Deutsches Forum für Erbrecht). Erste Probleme tauchen jedoch dann auf, wenn plötzlich unvorbereitet ein näherer Verwandter ohne Testament stirbt und über dessen Nachlass entschieden werden muss. Hierbei können sich Konflikte und Uneinigkeiten ergeben, die oftmals nur durch professionelle fachliche Beratung und Hilfe gelöst werden können.

Das Erbrecht ist in Deutschland als Grundrecht nach Artikel 14 im Grundgesetzbuch verankert und bezeichnet das subjektive Recht, über das Eigentum nach Eintritt des eigenen Todes mit einer Verfügung von Todes wegen zu regeln. Dieses Recht wird in Form einer schriftlichen Verfügung - Testament oder Erbvertrag - durch den Erblasser ausgeübt, in welcher dieser bestimmt, welche Person und mit welchem Anteil an seinem Nachlass, seinem Eigentum, nach seinem Tode teilhaben sollen, d.h. Erben werden. Im objektiven Sinne bezeichnet das Erbrecht jedoch auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Erbe befassen, da hierbei nicht nur alle Vermögenswerte, sondern auch alle Verbindlichkeiten an den oder die Erben übergehen. Welche Wichtigkeit die Regelung des Erbes hat, wird deutlich, wenn man sich die Gesamtheit aller Erbschaften und Schenkungen in Deutschland in den vergangenen Jahren in Zahlen anschaut, wie in folgender Grafik dargestellt ist.

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Zwar sind die Zahlen rückläufig, dennoch gab es im Jahr 2013 in Deutschland 104.737 steuerpflichtige Erbschaften und 26.862 steuerpflichtige Schenkungen (Quelle: Statistisches Bundesamt), womit allein im Jahr 2013 Nachlässe im Wert von 254 Milliarden Euro den Besitzer gewechselt haben (Quelle: focus.de).

Wer jetzt aber denkt, mit dem Aufsetzen eines Testamentes hat er alles geregelt, irrt jedoch gewaltig. Da viele Testamente fehlerhaft sind, wird damit nicht immer unbedingt im Sinne des Erblassers entschieden und Rechtsstreitigkeiten unter den Erben können die Folge sein. Um dies zu vermeiden, bietet es sich an, seinen letzten Willen mit einer fachkundigen rechtlichen Beratung zusammen zu erarbeiten, die hierbei auf die häufig auftretenden Fehler hinweisen und diese verhindern kann.

Wichtig bei dem Aufsetzen eines Testamentes ist es, einen oder mehrere Erben zu bestimmen. Grundsätzlich hat jeder eine Testierfreiheit, die besagt, dass frei bestimmt werden darf, wer als Erbe gewählt wird. Wichtig ist jedoch, dass es sich um Menschen oder eine juristische Personen, im Sinne von Vereinen, Gesellschaften oder Stiftungen, handelt. Tiere können damit nicht Erbe werden. Ist kein Testament oder Erbvertrag errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge wird immer dann angewendet, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Danach wird der Nachlass in der Regel zwischen dem Ehepartner und den Abkömmlingen des Verstorbenen aufgeteilt, wobei wiederum bestimmte Vorrechte und Regelungen greifen. In Deutschland gilt hierbei das Phänomen des »Von-Selbst-Erwerb«, das besagt, dass Erben in der Regel nichts tun müssen, um ein Erbe anzunehmen.

Wer jedoch nicht erben will, muss die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Erbschaft ausschlagen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist in der Regel eine Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr möglich. In Ausnahmefällen besteht jedoch die Möglichkeit die Annahme eines Erbes anzufechten.