Fachanwalt für Strafrecht in Erfurt & Mühlhausen

Das Strafrecht ist ein methodisch selbstständiger Teil im öffentlichen Recht und bündelt alle bestehenden Rechtsnormen, die die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Straftat regeln (Quelle: Gabler-Wirtschaftslexikon). Hierbei befasst sich das Strafrecht mit dem menschlichen Verhalten und dessen möglicher Beeinflussung. Durch die Festlegung von Strafnormen sollen Menschen davon abgehalten werden, Straftaten zu begehen und stattdessen zu einem rechtkonformen Verhalten gebracht werden. Hiermit soll der Schutz der elementaren Rechtsgüter, wie zum Bespiel der Schutz des Lebens, der Würde oder des Eigentums, erhalten werden.

Die Hauptzwecke der Strafgesetzgebung sind somit einerseits der Schutz der Allgemeinheit und die Sühne der Schuld einer begangenen Tat. Des Weiteren soll durch die Strafgesetzgebung auch mögliche Straftaten verhindert werden und durch eine strafrechtliche Erziehung eine Besserung des Sträflings und damit eine Wiedereingliederung (Resozialisierung) in die Gesellschaft ermöglicht werden. Dadurch wird versucht, das Zusammenleben in einer Gemeinschaft oder Gesellschaft zu regulieren, zu sichern und zu schützen. Was ehemals vor allem durch Religionen geregelt wurde, im Christentum zum Beispiel in den „Zehn Gebote“ verankert, befasst sich in einer Demokratie, die durch Gewaltenteilung gekennzeichnet ist, die Legislative mit dem Ausarbeiten von Rechten und Strafen. Die Judikative verwendet diese als Grundlage, um in den jeweilig begangenen Straftaten die einzelnen Folgen zu bestimmen. In Umfragen wird immer wieder versucht zu ermitteln, wie die Bevölkerung in Deutschland ihr Strafsystem wahrnimmt. In einer aktuellen Umfrage wurde deswegen nach dem Vertrauen in die Justiz gefragt, wobei die Mehrheit der befragten Personen angab, ein erhöhtes Vertrauen in die deutsche Justiz zu haben, wie nachfolgende Grafik verdeutlicht.

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Das Strafrecht insgesamt unterteilt sich in das materielle Strafrecht und das formelle Strafrecht.

Das materielle Strafrecht ist vor allem durch das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und bezieht sich auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen von Straftaten. Das Strafgesetzbuch differenziert sich hierbei in einen „allgemeinen Teil“ und einen „besonderen Teil“. Umfasst der „allgemeine Teil“ Grundbestimmungen, die für alle Delikte gelten, behandelt der „besondere Teil“ einzelne Straftatbestände, zu denen zum Beispiel Mord, Totschlag und Diebstahl zählen. Eine starke Prägung geht hierbei vom verfassungsrechtlichen Grundsatz "nulla poena sine lege" (lateinisch für „Keine Strafe ohne Gesetz) aus. Dieser ist im Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und §1 des Strafgesetzbuches verankert und sagt aus, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Durch dieses rechtstaatliche Prinzip soll sichergestellt werden, dass vor einer vermeintlichen Tat vorhersehbar ist, mit welcher Folge, also Strafe, die Tat verbunden ist. Zusätzlich wird dadurch das Prinzip der Gewaltenteilung verankert, indem nur die Gesetzgebung (Legislative) und nicht die ausführende (Exekutive) oder rechtsprechende (Judikative) Gewalt die Strafbarkeit eines Verhaltens festlegt.

Zum formellen Strafrecht hingegen gehört das Strafverfahrensrecht. Dieses bezieht sich vor allem auf die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz und beschreibt die Art und Weise der Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Durch Einhaltung von Normen wird hierbei der Ablauf des Strafverfahrens geregelt. Zum formellen Strafrecht zählen u.a. das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Strafprozessordnung (StPO), das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und das Strafvollzugsgesetz (StvollzG).